Dokumente betreffend die
"Bekämpfung der Zigeunerplage"
im Nationalsozialismus
| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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Ausführungsanweisung
des Reichskriminalamtes vom 1.3.1939 zum RdErl.
des RFSSuChdDtPol - im RMdI vom 8.12.1938 betr.
Bekämpfung der Zigeunerplage
(RMBliV. Nr. 51 S. 2105)
Vorbemerkung
Zu der nachstehenden Ausführungsanweisung zum RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im
RMdI. vom 8.12. 1938 wird folgendes bemerkt:
Die meisten Zigeuner, Zigeuner-Mischlinge und nach Zigeunerart umherziehenden
Personen sind dem Reichskriminalpolizeiamt - Reichszentrale zur Bekämpfung des
Zigeunerunwesens - aktenmäßig bereits bekannt. Ein großer Teil ist auch schon
rassenbiologisch untersucht worden. Mit Rücksicht hierauf wird die im RdErl.
vorgesehene Erfassung zunächst durch eine Zusammenarbeit des
Reichskriminalpolizeiamtes mit der rassenhygienischen und
bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes
vorbereitet. Die im RdErl. unter A I 3 (3) vorgesehene Bescheinigung wird durch
das Reichskriminalpolizeiamt von Fall zu Fall ausgestellt und dem Inhaber durch
die Gendarmerie oder Ortspolizeibehörde, in dessen Bereich er sich befindet,
ausgehändigt werden. Nach Aushändigung ist dem Inhaber die Auflage zu erteilen,
die Bescheinig in einer Zelluloid- oder Zellophanhülle zum Schutz gegen
Beschädigung zu tragen. Die Erstattung der im RdErl. unter A 1 a (4 und 5) und
in der Ausführungsanweisung unter B I vorgeschriebenen Meldungen ist somit
vorerst zurückzustellen. Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt vom
Reichskriminalpolizeiamt festgesetzt werden. Es wird alsdann eine bestimmte
Fahndungswoche vorgesehen, in der festzustellen ist, welche Personen bereits im
Besitz einer Bescheinigung sind und welche noch nicht erfaßt worden sind. Über
die Personen, die während der Fahndungswoche nicht im Besitze der vom
Reichskriminalpolizeiamt ausgestellten Bescheinigung betroffen werden, wird
alsdann Meldung auf Vordruck RKP. Nr. 172 (vgl. Anlage 1 zur
Ausführungsanweisung) zu erstatten sein.
Die Ausführungsanweisung hat folgenden Wortlaut:
Reichskriminalamt
RKPA 1451/28. 39
Der RdErl. des RFSSuChDtPol. im RMdI. vom 8.12.1938 ordnet zunächst die Erfassung der im Reichsgebiet lebenden Personen an, die bei der Bevölkerung als Zigeuner gelten oder bei der Polizei als Zigeuner bekannt sind. Die Erfassung bezweckt sowohl die Feststellung der Zahl der Zigeuner, als auch die Ermöglichung der rassischen Einordnung aller nach Zigeunerart lebenden Personen. Wenn einwandfrei feststeht, wieviele
| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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