Dokumente betreffend die
"Bekämpfung der Zigeunerplage"
im Nationalsozialismus
| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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ANHANG 4
Der Reichsführer-SS
und Chef der Deutschen Polizei Berlin, den 27. 4. 1940
im Reichsministerium des Innern
Zu V B Nr. 95/40
Richtlinien
für die Umsiedlung von Zigeunern (Erster Transport aus der westlichen und nordwestlichen Grenzzone)
I. Bestimmung des Personenkreises
1. Abgeschoben werden:
a) Die Zigeuner und Zigeunermischlinge, die auf Grund des Schnellbriefes des Reichssicherheitshauptamtes vom 17. 10. 1939 erfaßt und gemeldet wurden.
b) Die Zahl von 2500 darf auf keinen Fall überschritten werden
c) Kann diese Zahl im Gebiet der eigentlichen Grenzzone nicht erreicht werden, so ist auf Zigeuner und Zigeunermischlinge der angrenzenden Gebiete zurückzugreifen.
d) Im Fall zu c) sind nur solche Sippen zu erfassen, die geschlossen abtransportiert werden können, d. h. bei denen Ausnahmefälle nicht gegeben sind.
2. Von der Abschiebung ausgenommen bleiben:
a) Alle hinfälligen und nicht marschfähigen Personen, insbesondere Personen über 70 Jahre und Hochschwangere vom 7. Monat ab.
b) Zigeuner, die mit Deutschblütigen verheiratet sind. Sogenannte Zigeunerehen werden nur ausgenommen, wenn Kinder vorhanden sind.
c) Zigeuner, deren Angehörige I. Grades (Eltern, Kinder) zum Heeresdienst eingezogen sind.
d) Zigeuner mit Grundbesitz, sofern dieser im Grundbuch eingetragen ist und mit umfangreichem beweglichem Besitz � z. B. größere Schaustellerunternehmen � wenn solche Unternehmen nicht veräußert oder übertragen werden können. Eine gesetzliche Grundlage für eine Enteignung ist nicht gegeben.
e) Zigeuner mit fremder Staatsangehörigkeit, soweit diese einwandfrei nachgewiesen ist.
3. Die gemäß Ziffer 2a zurückbleibenden Zigeuner und Zigeunerinnen sind bei Sippenangehörigen außerhalb der eigentlichen Grenzzone unterzubringen. Notfalls ist die Fürsorgebehörde zu verständigen.
II. Festnahme und Transport zu den Sammelplätzen
1. Die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen Hamburg, Köln und Stuttgart bestimmen unter Berücksichtigung der hauptsächlichsten Aufenthaltsorte der Zigeuner einen möglichst zentral gelegenen Platz, an dem Sammellager eingerichtet werden. Auf die entsprechende Anweisung im Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 17. 10. 1939 wird hingewiesen.
2. Die abzuschiebenden Zigeuner sind an einem vom Reichssicherheitshauptamt noch zu bestimmenden Tag festzunehmen. Die Festlegung hängt von dem Zeitpunkt ab, an dem die Transporte zur Verfügung gestellt werden. Der Aufenthalt im Sammellager soll drei Tage auf keinen Fall überschreiten.
3. Es ist zweckmäßig, auf Grund eigener Sachkenntnis und vorhandener Unterlagen eine Vor prüfung durch die Sachbearbeiter bei den Kriminalpolizeistellen in Zusammenarbeit mit den Ortspolizeibehörden zu veranlassen. Hierzu wird den genannten Stellen das erkennungsdienstliche Material aus der Zigeunererfassung vom Oktober 1939 vom Reichskriminalpolizeiamt beschleunigt zur Verfügung gestellt werden. Soweit Feststellungen bei den Zigeunern selbst erforderlich sind, darf der Zweck der Nachfrage auf keinen Fall erkennbar werden. Das Ergebnis ist zahlen-
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| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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