Dokumente betreffend die
"Bekämpfung der Zigeunerplage"
im Nationalsozialismus
| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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b) ein Verzeichnis der in Frage kommenden Zigeuner baldmöglichst dem Reichskriminalpolizeiamt einzureichen;
c) die in Frage kommenden Zigeuner zu unterrichten, welche Maßnahmen für die reinrassigen Sinte-Zigeuner beabsichtigt sind, falls sie sich nach jeder Richtung
hin einwandfrei verhalten und zu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlaß geben;
d) Beschwerden und Anträge der einzelnen Zigeuner zu sammeln und sie bei den zuständigen Krimina!polizei(leit)stellen bzw. beim Reichskriminalpolizeiamt vorzubringen;
e) den Sippenangehörigen klarzumachen, daß sie sich den Gesetzen und Anordnungen des Staates zu fügen haben, daß sie in keiner Beziehung zu Beanstandungen Anlaß geben dürfen und ihnen insbesondere verboten ist. zu betteln (auch versteckt zu betteln), wahrzusagen, betrügerische Geschäfte abzuschließen, mit Deutsch-blütigen oder Zigeunermischlingen Geschlechtsverkehr auszuüben;
f) strafbare Handlungen zigeunerischer Personen (also nicht nur der reinrassigen Sinte-Zigeuner) sofort den zuständigen Kriminalpolizeistellen zu melden;
g) festzustellen, welche Kinder der reinrassigen Sinte-Zigeuner des Gebietes ........................
............................................................................................................................................................ sich in Fürsorgeerziehung befinden, und sie gegebenenfalls bei Sippenangehörigen unterzubringen;
h) meinen jeweiligen Aufenthaltsort der Kriminalpolizeistelle in ................................................
............................................................................................................................................................................ zu melden.
Mir ist ferner eröffnet worden, daß
1. die von mir betreuten Sinte-Zigeuner ihren derzeitigen Arbeitsplatz und ihren Aufenthaltsort ohne polizeiliche Genehmigung nicht verlassen dürfen, bis weitere Weisung vom Reichskriminalpolizeiamt erseht,
2. ich die mir ausgehändigte Bescheinigung des Reichskriminalpolizeiamtes nur Polizeibehörden und Zigeunern vorzeigen darf.
3. ich im Falle böswilliger Übertretung der mir erteilten Auflagen zur Rechenschaft gezogen werde und gegebenenfalls polizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen zu gewärtigen habe.
v. g. u.
Geschlossen: (Name und Dienstbezeidinung)
rechter Zeigefingerabdruck des
ANHANG 6
Reichssicherheitshauptamt
V A 2 Nr. 59/43 g Berlin, am 29. Januar 1943
Schnellbrief An
die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen � oder Vertreter im Amt �
(ausgenommen KPLStelle Wien), nachrichtlich an
a) den Leiter der Partei-Kanzlei in München, Braunes Haus;
b) den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, in Berlin;
c) alle Höheren SS und Polizeiführer (ausgenommen Wien, Salzburg, Metz, Krakau, Oslo, Den Haag, Belgrad, Riga, Kiew, Rußland, Mitte, Paris und v. b. V.);
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| Bekämpfung der Zigeunerplage 8.12.1938 |
Ausführungsanweisung 1.3.1939 |
Schnellbrief 27.4.1940 |
Richtlinien 27.4.1940 |
Betrifft: Zigeunerhäuptlinge 13.10.1942 |
Schnellbrief 29.1.1943 |
Betrifft: Zurückbleibendes Vermögen 30.1.1943 |
betr. Staatsfeindlichkeit 26.1.1943 |
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