„Wir mussten im Baselbiet immer mit der Hundemarke herumlaufen“
Recherchen über das Gesetz betreffend den Hausier-Verkehr vom 2. April 1877 und seine Auswirkungen auf die unterschiedlichen Hausierergruppen.
Von Venanz Nobel
Am 23. Januar 2003 setzte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft das Gesetz betreffend den Hausier-Verkehr vom 2. April 1877 ausser Kraft, weil inzwischen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden erlassen wurde. Beispielhaft zeigt die Geschichte der Basellandschaftlichen Gesetzgebung, wie die legiferierenden Behörden über Hausierer denken und handeln.
Dass die Gesetzgebung sich vorab gegen reisende Hausierer richtete, macht das Gesetz von 1877 in Art. 6 deutlich: „Ohne Patent und ohne weitere Bewilligung dürfen ihr Gewerbe ausüben die im Kanton wohnhaften Handwerker sowie die Angehörigen von benachbarten Grenzgemeinden, welche nach hiesigem Landesbrauch auf die Stör gehen.“ Weiter werden die auswärtigen Hausierer auch bei den Formalitäten zur Erlangung des Hausierpatents benachteiligt. Art. 10, Abs. 2 hält fest: „Der Vorweisung von Ausweisschriften sind im Kanton Angesessene und nach Ermessen der Polizeidirektion auch Angehörige der Grenzgemeinden enthoben.“ Insbesondere gegen die im Familienverband reisenden Hausierer richtet sich Art. 18: „Den Hausierern jeder Art (Händlern und Gewerbetreibenden) ist das Mitführen von Kindern, welche nach unsern Gesetzen im schulpflichtigen Alter stehen, untersagt.“ Das Mitführen von schulpflichtigen Kindern wird in Art. 26 mit dem im Zeitkontext und den zu erwartenden Umsätzen erheblichen Bussbetrag von Fr. 5.- bedroht. Art. 28 verspricht dem „Verleider“ (Anzeigeerstatter) die Hälfte der Geldbusse, also ein eigentliches Kopfgeld, das die Kopfgeldjäger des Baselbiets auch noch im 20. Jahrhundert einstreichen konnten.
Schon 3 Jahre nach Erlass wurde das Basellandschaftliche Hausiergesetz am 15. November 1880 um ein „Gesetz betreffend teilweise Abänderung“ erweitert. In dieser erweiterten Fassung hatte das Gesetz in der Folge 50 Jahre lang Bestand. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte offenkundig tiefgreifend und weitblickend genug gehandelt, sodass Vorstösse des ansässigen Gewerbes während längerer Zeit ausblieben. Nicht erst die angedrohten Bussen, auch die Patenttaxen selbst hatten den Hausierhandel hemmende Grössen. Zudem ermächtigte Art. 14 die Gemeinden, zusätzliche Gebühren einzutreiben: „Solche, welche behufs Ausübung von Hausiergewerben Monatspatente besitzen, können in jeder Gemeinde, wo sie ihr Gewerbe ausüben wollen, vom betreffenden Gemeinderate zugunsten der Einwohnerkasse mit einer Taxe bis zum Betrage der Hälfte der staatlichen Patentgebühr belastet werden.“ Im Ergänzungsgesetz II vom 7. März 1932 werden im Art. 4 die Gemeinden gar ermächtigt, „eine Gebühr bis zur Höhe der staatlichen Taxe zu beziehen“. In einem der seltenen Bundesgerichtsentscheide zum Hausierhandel hält das Bundesgericht (BG 54 I S. 225) in Sachen v. Büren contra Bern am 5. Oktober 1928 fest, die Belastung eines Hausierers mit einer Taxe, die 13% der Bruttoeinnahmen des betreffenden Hausierhandels ausmache, sei verfassungswidrig. Trotzdem erklärte noch 1985 der Regierungsrat des Kantons Luzern mündlich anlässlich eines Treffens mit Vertretern der jenischen Besetzer des Lidoparkplatzes in Luzern freimütig: „Wir wissen, dass unsere Hausiertaxen sehr hoch sind. Das kommt halt noch aus dieser Zeit, als Eure Leute keine Niederlassungspapiere hatten und keine Steuern zahlten. Der Kanton holte sich auf diese Art die Steuern. Und, das wissen wir doch alle, er gibt eine Einnahmequelle niemals freiwillig ab.“ (Dieses Zitat erwähnen die am Treffen selbst beteiligten Jenischen P.S. im Interview sowie Venanz Nobel.)
Die Erhebung einer Gemeindegebühr war in vielen Kantonen direkt auch mit der sogenannten „Visierpflicht“ verknüpft. In der Hördokumentation „Abfaahre, immer nume Abfaahre“ berichtet der Jenische D.B. am Beispiel des Kantons Aargau, wie sich diese Pflicht für die Hausierer auswirkte: „Da fährst Du am Morgen in ein Dorf. Dann musst Du zuerst das Gemeindehaus suchen. Wenn Du in ein kleines Dorf gehst, ist oft der Gemeindepräsident zuständig. Da steht dann an der Kanzlei: offen von 16.30 bis 17 Uhr. Suche ich den Gemeindepräsidenten, sagt mir seine Frau: „Der Bauer ist auf dem Feld.“ Dann darf ich also rechtens gesehen in diesem Dorf nicht hausieren. Denn ich darf erst mit Hausieren beginnen, wenn ich den Stempel der Gemeinde in meinem Patent habe. Das Visum ist aber nur für einen Tag gültig. Und ab 18 Uhr ist das Hausieren gesetzlich verboten. Da löse ich ein kantonales Monatspatent und die halbe Zeit bin ich trotzdem in der Illegalität.“
Der Bericht des Regierungsrates Basel-Landschaft an den Landrat zum Gesetzesentwurf betreffend das Hausierwesen vom 6. Oktober 1931 beschäftigt sich über weite Strecken mit einem einzigen modernen Hausierer: der Migros. „Es ist Ihnen bekannt, dass die Migros AG, Filiale Basel, seit einiger Zeit im untern Kantonsteil mit Lebensmitteln hausiert. Gegen diese Hausiertätigkeit haben sich ortsansässige Gewerbetreibende gewendet und sowohl an den Regierungsrat als an den Landrat Eingaben gerichtet.“ (S. 1) In einem Gutachten, das Prof. Dr. Fleiner, Zürich in einer Rekurssache Migros AG contra Kanton Basel-Landschaft verfasste, kommt er zum Schluss, dass die Verkaufswagen der Migros unter das Hausiergesetz fallen: „Der Hausierer bietet die von ihm mitgebrachten Waren an und verkauft sie an die Kunden, ohne dass von Seiten dieser vorher eine Bestellung stattgefunden hätte. Es treffen somit bei der Migros alle Begriffsmerkmale des Hausierhandels zu, wie sie von Wissenschaft und Praxis entwickelt worden sind.“ (zitiert im o.e. Bericht des Regierungsrats, S. 3).
Dennoch wäre es verfehlt, das Ergänzungsgesetz II vom 7. März 1932 als eine „Lex Migros“ zu betrachten. Während einerseits das Gesetz öffentlich vor dem Hintergrund des Schutzes des ortsansässigen Gewerbes vor der Migros debattiert wurde, wurden andererseits im Gesetz selbst neben der schon erwähnten Verdoppelung der Gemeindegebühren gravierende Verschärfungen für die gesamte Hausiererschaft schon fast „still und heimlich“ eingeführt. Artikel 4, Absatz 2 gibt den Gemeinden das Recht, auch Hausierer mit gültigem kantonalem Patent aus ihrem Gebiete zu verbannen: „Die Gemeinderäte sind befugt, den in Betracht fallenden Personen die Ausübung ihres Gewerbes in der Gemeinde zu verweigern; sofern sie die Bewilligung erteilen, so haben sie die Dauer nach eigenem Ermessen zu bestimmen und für örtlichen Schutz und polizeiliche Aufsicht zu sorgen.“
Für
Hausierer, die sich auch von der Aussicht darauf, neben der
kantonalen Monatsgebühr von Fr. 20.- - Fr. 500.- (je nach
Gewerbe) tägliche Gemeindegebühren „bis zur Höhe
der staatlichen Taxe“ zu bezahlen und unter Umständen
trotz Besitzes eines gültigen Patentes gar von der Gemeinde
mit einem Arbeitsverbot belegt zu werden, nicht davon abhalten
liessen, ein solches Patent zu erwerben, wurde überdies eine
weitere Neuerung eingeführt: ein offen zu tragendes
Hausierabzeichen. Der inzwischen verstorbene Hausierer J.W.
erinnerte sich im Gespräch mit Venanz Nobel gut an diese Zeit:
„Während des Kriegs und bis in die 70er Jahre mussten wir
im Baselbiet immer mit der Hundemarke herumlaufen.“ Diese
„Hundemarke“ war ein aus Aluminium gestanztes
rhomboides Abzeichen von 7 cm Höhe. Es trug die Aufschrift
„KANTON BASELLAND HAUSIER-ABZEICHEN“ und eine 1,5 cm
gross geschriebene, 3stellige Nummer.
Im Staatsarchiv Basel-Landschaft (Sig. NA 2161 H 1) ist die Offerte
der Aluminiumwarenfabrik Gröninger AG, Binningen vom 25.
Mai 1932 erhalten: „Abzeichen für Hausierer...nummeriert
von 1 – 300, bei Abnahme von 300 Stück à Fr. -.30
per Stk. netto.“ Das einheimische Gewerbe verdiente auch
an der Eindämmung des Hausierhandels. Auf das Datum der
Einführung dieses Abzeichens angesprochen, empörte sich der
deutsche Jenische A.Z. spontan: „Das ist ja wie ein Kainsmal.
Und die führten das ja noch früher ein als „unsere“
das „Z“ auf dem Unterarm!“
Am 23. Juni 1982 wurde das Gesetz revidiert (GS 28.164, in Kraft ab 1. Januar 1983). Im Zuge dieser Revision wurde der Artikel, der das Hausierabzeichen einführte, aus dem Gesetz gestrichen. Erhalten blieb aber bis zur kompletten Löschung des Gesetzes 2003 der Artikel 7: „Personen, die das Hausieren in einer das Publikum belästigenden Weise ausüben, oder bei der Ausübung der Hausiertätigkeit das Abzeichen nicht sichtbar tragen, kann das Patent von der Polizeidirektion entzogen und verweigert werden.“ Weiter bedrohte der Artikel 8 das Nichttragen der von der Gewerbepolizei nicht mehr erhältlichen Hausiermarke mit einer Busse von Fr. 3.- bis Fr. 20.-. Mit der selben Busse musste rechnen, wer, wie die zum Beispiel die Migros, „Hausierhandel ab schweren Motorwagen“ betrieb und dabei gegen das Gesetz verstiess. Wer jedoch, wie in dieser jüngeren Zeit üblich für die jenischen Hausierer, mit einem „leichten Motorwagen“ hausierte, hatte für die selben Vergehen mit einer Busse von Fr. 10.- bis Fr. 200.- zu rechnen. Die Verfasser des Gesetzes haben so unter dem Mantel „Lex Migros“ den hausierenden Kleinhandel effizient unterbunden.
Diese Gesetzgebungen waren nicht toter Buchstabe. Mündliche Berichte von Jenischen und Hausierern über polizeiliche Kontrollen, Verweigerung oder Verzögerungen der Patenterteilung, usw. dokumentieren die Schikanen im Alltag der Kleinstgewerbler. Robert Huber, Präsident der Radgenossenschaft, monierte in den 1980er- und 90er-Jahren bei vielen Kantonen, dass dadurch, dass zwischen Schulentlassung der knapp 16jährigen und Patenterteilung nur an über 18jährige 2 Jahre verstreichen, in denen die jugendlichen Jenischen zu illegaler Arbeit gezwungen sind, die Jenischen kriminalisiert werden und ihnen auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit die Hausierpatente unter Verweis auf die „einschlägigen“ Vorstrafen verweigert werden. Im Zentralschweizerischen Polizei-Anzeiger fanden wir bei Durchsicht des 2. Halbjahres 1940 (Juli – Dezember) total 43 Einträge mit jenischen Namen. Von diesen 43 Einträgen betrafen 34 Aufenthaltsforschungen und Bussenausschreibungen in Hausiersachen, 9 Einträge betrafen andere Delikte wie Nichtbezahlung der Alimente Geschiedener oder Aufenthaltsforschung wegen Verdachts auf Betrug.